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05. Mai 2022

Fitnessstudios müssen Beiträge zurückzahlen

BGH bestätigt vorangegangene Urteile

Wenn ein Fitnessstudio coronabedingt geschlossen hatte, muss es seinen Mitgliedern die Beiträge für diese Zeit zurückzahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – und bestätigt damit vorangegangene Urteile.

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Africa Studio / shutterstock.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat laut der Tagesschau eine richtungsweisende Entscheidung für viele Sportinteressierte getroffen: Fitnessstudios müssen ihren Kundinnen und Kunden die Beiträge der Monate zurückzahlen, in denen das Studio coronabedingt geschlossen war. Der Vertrag könne nicht stattdessen wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ verlängert werden, entschied Deutschlands oberstes Zivilgericht.

Zweck eines Fitnessvertrages ist regelmäßiger Sport

Das BGH begründet seine Entscheidung laut Tagessschau mit der Aussage, dass der  Zweck eines Fitnessstudiovertrags sei die regelmäßige sportliche Betätigung sei. Könne der Betreiber den Zutritt nicht mehr gewähren, könne der Vertragszweck nicht erreicht werden. Diese geschuldete Leistung könne wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden.

Das Studio habe zudem auch keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen und die Laufzeit zu verlängern. Dies begründete der BGH unter anderem damit, dass der Gesetzgeber zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bereits eine spezielle Vorschrift erlassen habe, die hier vorgehe: Demnach können Veranstalter vorübergehend Gutscheine ausstellen, jedoch keine Vertragsanpassung.

Der konkrete Fall

In dem aktuellen Fall hatte der Kunde eines Fitnessstudios seinen 2-Jahres Vertrag mit dem Studio ab Dezember 2019 abgeschlossen. Zwischen dem 16. März und dem 4. Juni 2020 war das Fitnessstudio aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns geschlossen. Im Mai kündigte der Kunde zum Dezember 2021 und verlangte die Mitgliedsbeiträge für die geschlossenen Monate zurück. Das Studio verweigerte und wollte ihm weder das Geld zurückzahlen noch einen Gutschein ausstellen. Stattdessen bot es ihm eine Gutschrift über die entsprechende Trainingszeit an – sprich eine Vertragsverlängerung. Diese wollte der Kläger nicht. Bereits zwei Gerichte kamen zu diesem Ergebnis. Der BGH bestätigte nun das Urteil der Berufung.

Quelle: Tagesschau

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